Ausgleichszahlung auch bei vorverlegtem Flug

Nicht nur, wer zu spät abfliegt, wird von Airlines entschädigt. Auch bei vorverlegten Flügen bekommen Passagiere Geld zurück.
Blick auf den Strand von Fuerteventura

Ein Paar verbrachte im Herbst 2012 seine Ferien auf Fuerteventura und war verärgert über eine unplanmäßige Verkürzung ihres Urlaubs. Denn die Fluggesellschaft TUIfly teilte ihnen erst drei Tage vor Urlaubsende mit, dass ihr Flieger rund acht Stunden früher als geplant starten würde. Abflug um 9.30 Uhr anstatt um 17.25 Uhr – der letzte Urlaubstag war verloren. Das Paar verlangte daraufhin eine Entschädigung von 400 Euro von der Airline. Diese weigerte sich zunächst zu zahlen und bekam in den ersten gerichtlichen Instanzen auch Recht. Weder eine Annullierung, noch eine deutliche Verspätung oder Nichtbeförderung sei in diesem Fall gegeben – Entschädigungsansprüche damit nicht begründet.

Gesetzeslücke geschlossen

Die Entscheidungen der Richter bezogen sich auf eine Lücke in der Fluggastrechteverordnung. Denn das Gesetz kennt schlicht kein „zu früh ankommen“. TUIfly argumentierte, dass das Paar schließlich nicht zu spät am Zielflughafen gelandet sei.

Entscheidung pro Passagierrechte

Erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) bekam das Paar Recht. Die Richter bewerten die Vorverlegung des Fluges als Annullierung. Denn kennzeichnend sei, so der BGH, dass eine Airline ihre ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Und das gilt auch, wenn der Flug um mehrere Stunden vorverlegt wird und die Passagiere weniger als 14 Tage vor Abflug von der Airline darüber informiert werden.

Die Urlauber aus Norddeutschland erhielten die geforderte Entschädigungssumme in Höhe von 400 Euro. Die Fluggesellschaft musste zahlen.

Bei welchen Flügen Passagiere einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen haben, verrät unser Schnell-Check.

 

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