TUIfly beeinflußt Entscheidung des EuGH zu außergewöhnlichen Umständen
Zur Beantwortung dieser Rechtsfrage hat es der Auslegung der europäischen Fluggastrechteverordnung bedurft. Die Interpretation dieser Rechtsvorschrift obliegt dem EuGH, der daher vom LG Hannover um eine Stellungnahme zu bitten war (unser Az. 018789-B). Bevor der EuGH nun zu der konkreten Frage Stellung nehmen konnte, hat die Beklagte Fluggesellschaft den Anspruch anerkannt und das Verfahren endgültig beendet. Die Airline hat es so zum wiederholten Male verhindert, dass der EuGH eine bislang umstrittene Rechtsfrage klären kann.