EU-Verordnung 261/2004
Ihre Fluggastrechte in der EU-Fluggastrechteverordnung
Seit 2005 werden Ihre Rechte als Fluggast in der Europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 geschützt. In der Verordnung sind zudem sämtliche Pflichten der Fluggesellschaften festgelegt. Wir bei EUclaim wissen aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung sehr gut, in welchen Fällen die EU-Verordnung in Kraft tritt.
Europäische Gesetzgebung
Die Verordnung 261/2004 ist eine Verordnung der Europäischen Union und deswegen nur in der EU gültig. Sie trifft in den folgenden Fällen zu:
- Der Flug startet in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
- Der Flug startet außerhalb der EU, landet aber innerhalb der EU und wurde von einer Fluggesellschaft mit Sitz innerhalb der Europäischen Union ausgeführt.
Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung
Die EU-Fluggastrechteverordnung beinhaltet zudem, dass Passagieren eine finanzielle Entschädigung zusteht, insofern diese ihren Zielort mit einer Verspätung erreichen. Dies gilt wenn:
- Sie mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielort eintreffen.
- Ihnen innerhalb von zwei Wochen vor Abflug mitgeteilt wird, dass Ihr Flug annulliert ist.
- Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben.
- Sie nicht mitfliegen durften.
Höhe der Entschädigung gemäß EU-Verordnung
Die Höhe der Entschädigungssumme jedes einzelnen Passagiers ist abhängig von der Flugdistanz zwischen dem Abflug und dem Ankunftsflughafen.
Auf sogennanten Kurzstreckenflügen bis 1.500 km stehen den Fluggästen bis zu 250 € pro person zu. Auf der Mittelstrecke zwischen 1.500 km bis 3.500 km beträgt die finanzielle Entschädigung 400 € pro Person. Wenn der Flug über die Grenzen der EU hinaus geht, bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km, stehen den Passagieren 600 € pro Person zu.
Entschädigungssummen gemäß EU-Verordnung
Kein Anspruch bei außergewöhnlichen Umständen
Passagieren steht nur dann eine finanzielle Entschädigung zu, wenn die Fluggesellschaft für das entstandene Problem auch verantwortlich gemacht werden kann. Bei sogenannten außergewöhnlichen Umständen ist dies nicht der Fall. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen beispielsweise schlechte Wetterbedingungen, wie Sturm oder sehr dichter Nebel. Zudem werden Streik, Terrorgefahr und politische Instabilität als außergewöhnlicher Umstand gesehen. Des weiteren zählen auch Naturkatastrophen (z. B. Aschewolke) und Notlandungen aufgrund eines medizinischen Notfalls an Bord zu den außergewöhnlichen Umständen.