Im Übrigen sind allerdings noch viele besondere Fälle ungeklärt. Beispielsweise ist offen, wann ein Streik fremden Personals wie Fluglotsen oder externer Piloten ein „außergewöhnlicher Umstand“ ist. Auch bei angekündigten, bzw. gewerkschaftlich organisierten Streiks des Airline-Personals gibt es noch kein Referenzurteil des EuGH.
Zwar neigen die deutschen Gerichte bisher dazu, die Airlines in diesen Fällen wegen „außergewöhnlicher Umstände“ freizusprechen. Eine europaweit einheitliche Klärung durch den EuGH steht jedoch noch aus.
Vorbehaltlich der ungeklärten rechtlichen Situation nimmt EUclaim Fälle betroffener Passagiere zunächst gerne an und setzt sich auf diesem Gebiet für Verbraucherschutz und Rechtssicherheit zugunsten der Passagiere ein. Wir empfehlen Ihnen, uns zunächst mit Ihrem Fall zu beauftragen.
Wir melden Ihren Anspruch umgehend mit einem Forderungsschreiben gegen die Airline an. Sobald die rechtlichen Erfolgsaussichten geklärt sind, gehen wir dann auch gerichtlich gegen die Airline vor, falls sie bis dahin nicht schon von sich aus gezahlt hat.
Terrorgefahr/politische Instabilität
Ist der Grund für die Verspätung oder Flugannullierung Terrorgefahr oder politische Instabilität, dann kann in diesem Fall die Fluggesellschaft nicht für das Flugproblem verantwortlich gemacht werden.
Sie muss dem Fluggast somit keine Entschädigung zahlen. Wir analysieren täglich Millionen von Flug-, Wetter- und gesellschaftspolitischen Daten und untersuchen Ihren Fall gerne hinsichtlich der Ursache des Flugproblems.
Naturkatastrophen
Naturkatastrophen sind oft unvorhersehbar. Hierfür kann man die Fluggesellschaft nicht verantwortlich machen und somit ist Sie zu keiner Entschädigungszahlung verpflichtet.
Notlandungen
Notlandungen, wie beispielsweise bei einem medizinischen Notfall an Bord des Flugzeugs, sind ebenfalls nicht entschädigungsberechtigt.