Anschlussflug verpasst?
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Informationen zum verpassten Anschlussflug im Überblick:
Wegen Flugverspätung den Anschlussflug verpasst?
Flugverspätung, Anschlussflug verpasst und der Ersatzflug findet erst Stunden später statt? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Entschädigung: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ab einer Verspätung von über drei Stunden Passagieren eine Entschädigung zusteht. Die Höhe ist abhängig von der Flugdistanz.
Eine Verspätung an sich ist schon ärgerlich, ganz besonders dann, wenn man darum bangen muss, den Anschlussflug noch zu bekommen. Haben Sie schon vor dem Erreichen des Zwischenstopps gewusst, dass Sie unmöglich den zweiten Flug erreichen werden oder sind Sie optimistisch durch den gesamten Flughafen geeilt, um am Gate festzustellen, dass Ihr Flugzeug vor wenigen Minuten abgehoben ist? In diesen Fällen erhalten Sie laut EU-Verordnung unter Umständen eine Entschädigung von bis zu 600 €.
Recht auf Entschädigung für einen verpassten Anschlussflug
Wenn Ihr Zubringerflug sich verspätet oder gar annulliert wurde und Sie dadurch Ihren Anschlussflug verpassen, haben Sie möglicherweise Recht auf finanzielle Entschädigung gemäß EU-Verordnung. Ihre Ansprüche können Sie bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen – wir helfen Ihnen gerne dabei.
In der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 sind diese Rechte eindeutig geregelt, ganz gleich, ob der Flug ohne Aufenthalt gebucht wurde, Bestandteil einer Pauschalreise war oder im Rahmen einer Dienstreise gebucht wurde. Für die Ermittlung Ihrer Ansprüche bei einem verpassten Anschlussflug wird die Verspätung am Zielort zugrunde gelegt. Wichtig ist dabei, dass beide Flüge zusammen und nicht einzeln gebucht wurden, sodass deutlich ist, dass es sich um eine Teilstrecke handelt.
Um nach einem verpassten Anschlussflug Entschädigung von der Fluggesellschaft zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Ersatzflug für den verpassten Anschlussflug erreicht das Endziel mindestens drei Stunden später als der Originalflug.
- Sie hatten zu wenig Umsteigezeit zwischen den Flügen. (Hier gibt es festgelegte Zeiten je nach Größe des Flughafens).
- Sie haben Zubringer- und Anschlussflug gemeinsam gebucht.
- Sie haben innerhalb der letzten drei Jahre den Anschlussflug verpasst.
- Der Zubringerflug
- ist in der EU losgeflogen oder
- außerhalb der EU gestartet, aber in der EU gelandet und wurde durch eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt.
- Die Fluggesellschaft war dafür verantwortlich, dass Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Es dürfen also keine sogenannten außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Wie hoch ist die Entschädigung wenn ich den Anschlussflug verpasst habe?
Sollten die oben aufgeführten Voraussetzungen zutreffen, so haben Sie, wenn Sie den Anschlussflug verpasst haben, Recht auf finanzielle Entschädigung. Die Höhe hängt von der Länge der Flugstrecke ab:
Verpasster Anschlussflug – Entschädigungshöhe gemäß EU-Verordnung
Flugstrecken bis zu 1.500 km werden mit 250 € entschädigt, bei Mittelstrecken-Flügen bis zu 3.500 km werden 400 € fällig und Fernreisende erhalten sogar 600 €. Wichtig für eine Entschädigungshöhe von 600 € ist, dass das Ziel oder der Abflugort außerhalb der EU liegt. Sollte der Flug außerhalb der EU starten und innerhalb der EU landen, so muss die Fluggesellschaft Ihren Hauptsitz in der EU haben, damit die EU-Verordnung 261 greift.
Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe bei einem verpassten Anschlussflug gelten einige Sonderregelungen: Bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km und einer Flugverspätung, die zwischen drei und vier Stunden liegt, haben Sie als Fluggast ein Recht auf 50 Prozent der Entschädigungssumme. Somit hätten Sie Anspruch auf 300 €. Diese Regelung ist in der sogenannten Sturgeon-Entscheidung festgehalten. Dabei den Überblick zu behalten ist nicht immer leicht. Unser Team hilft Ihnen hier gerne weiter und prüft Ihren Flug hinsichtlich solcher Sonderregelungen.
Ermitteln Sie Ihre Flugdistanz
Habe ich Anspruch auf Entschädigung nach einem verpassten Anschlussflug wegen „außergewöhnlicher Umstände“?
Sollten Sie wegen einer Flugverspätung Ihren Anschlussflug aufgrund von sogenannten außergewöhnlichen Umständen verpassen, haben Sie als Passagier keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Außergewöhnliche Umstände sind zum Beispiel
- Schlechte Wetterbedingungen
- Streik (einzelfallabhängig)
- Terrorgefahr/politische Instabilität
- Naturkatastrophen (z. B. Aschewolke)
- Notlandungen (z. B. nach medizinischen Zwischenfällen)
Wichtig: In diesen Fällen muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass die Flugverspätung nicht in ihrer Verantwortung liegt.
Wie erhalte ich meine Entschädigung nach einem verpassten Anschlussflug?
Der Schriftverkehr mit Fluggesellschaften ist nicht nur zeitaufwendig und nervenaufreibend, sondern häufig auch erfolglos. Die Auszahlung der Entschädigung wenn der Anschlussflug verpasst wurde hat für die Airlines – milde ausgedrückt – nicht gerade Priorität. Da die meisten Passagiere kaum die nötige Rechtsexpertise und Beweislage aufweisen, weigern sich Fluggesellschaften häufig, zu zahlen. Gern genutzte Ausrede der Airlines um nicht zu zahlen: angebliche außergewöhnliche Umstände. In vielen dieser Fälle können wir belegen, dass die Fluggesellschaften für die Flugverspätung oder Annullierung verantwortlich waren, die zur Folge hatten, dass der Anschluss verpasst wurde.
Wir haben Zugang zu der weltweit einzigartigen Datenbank von Lennoc Flight Intelligence und können daher problemlos beweisen, dass Sie einen Anspruch auf Entschädigung nach einem verpassten Anschlussflug haben. Dazu analysieren unsere Experten täglich über 13 Millionen Flug-, Wetter- und gesellschaftspolitische Daten. Zudem verfügen wir über die nötige Rechtsexpertise und sind stolz, dass wir bereits über 500.000 Passagieren helfen konnten. Böse Überraschungen erleben Sie dabei mit uns nicht. Wir übernehmen alle Anwalts- und Gerichtskosten für Sie. Wer jetzt glaubt wir gehen nur in sicheren Fällen vor Gericht: Falsch gedacht!
Was soll ich bei einem verpassten Anschlussflug tun?
Um einen möglichst reibungslosen Ablauf Ihrer Entschädigungsforderung für den verpassten Anschlussflug und die Rückerstattung weiterer Kosten zu ermöglichen, können Sie bereits am Flughafen folgendes tun:
- Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung inklusive Begründung für die Verspätung oder Annullierung des Zubringerfluges. Hierfür gibt es Vordrucke, die der Mitarbeiter der Fluggesellschaft lediglich ausfüllen muss.
- Machen Sie Fotos von der Anzeigetafel, auf der die Verspätung oder Streichung des Zubringerfluges angezeigt wird.
- Tauschen Sie Kontaktdaten mit anderen Flugzeugpassagieren aus, um sich über den Grund des Flugproblems auszutauschen.
- Bewahren Sie Rechnungen für Speisen, Getränke, Hotelunterkunft und Transfer auf.
Zusätzliche Kosten können Sie direkt bei der Fluggesellschaft erstattet bekommen. Die Entschädigung für den verpassten Anschlussflug fordern wir gerne für Sie ein.
Betreuungsleistungen der Fluggesellschaften
Wenden Sie sich an Ihre Fluggesellschaft. In der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ist genau festgelegt, welche Betreuungsleistungen Ihnen bei einer bestimmten Flugdistanz und Wartezeit zustehen:
Ab zwei Stunden Wartezeit gibt es Verpflegung
Wenn aufgrund des verpassten Anschlussfluges mindestens zwei Stunden am Flughafen warten müssen, bis der Ersatzflug startet, dann haben Sie Anspruch auf Getränke und Mahlzeiten. Handelt es sich um eine Langstrecke, dann gibt es ab vier Stunden Betreuungsleistungen.
Anschlussflug verpasst – Ersatzflug erst am nächsten Tag?
Wenn der Ersatzflug für die zweite Teilstrecke also den verpassten Anschlussflug erst am nächsten Tag stattfindet, dann muss die Fluggesellschaft für eine Hotelunterkunft inklusive Transfer aufkommen. Wenden Sie sich am besten zunächst an die Flughafen-Mitarbeiter am Flughafen.
Anschlussflug bei einer anderen Fluggesellschaft gebucht?
Ob der Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wird wie auf der ersten Teilstrecke spielt keine Rolle für die Entschädigung. Wichtig ist allerdings, dass beide Teilstrecken zu einer einzigen Buchung gehören. Wenn Zubringer- und Anschlussflug getrennt gebucht wurden und verpassen Sie den Anschlussflug wegen einer Flugverspätung des Zubringerfluges, dann haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung für die gesamte Strecke.