Streik abgesagt – Anspruch auf Entschädigung prüfen!
Flugannullierungen aufgrund von Streikankündigung
Die Flugsicherung von Marseille wollte am vergangenen Wochenende streiken. Viele Fluggesellschaften haben in weiser Voraussicht bereits ihre Flugpläne angepasst, geplante Flüge storniert und Fluggäste umgebucht. Nun kam alles anders: Kurzfristig wurde nun der Streik abgesagt.
Entschädigung für Flugannullierungen
Grundsätzlich ist ein Streik der Fluglotsen im deutschen Flugrecht ein außergewöhnlicher Umstand, für den die Airline keine Verantwortung hat und Passagieren deshalb auch keine finanzielle Entschädigung zahlen muss. Wird ein Streik aber abgesagt, entfällt der außergewöhnliche Umstand und die Fluggesellschaft muss – wenn sie den ursprünglichen Flug nicht mehr anbieten kann – für die ausgefallenen Flüge eine Entschädigung nach der Verordnung 261 zahlen.
Fluggäste, die aufgrund der Streichung des Streiks mit großen Verspätungen oder Annullierungen konfrontiert sind, checken ihren Flug kostenlos und unverbindlich hier:
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